Ratgeber / Website & Kosten

Website vom Jobcenter bezahlen lassen? So geht die Förderung für Selbstständige

Viele Heilpraktiker und andere Gründer beziehen in der Anfangszeit aufstockend Bürgergeld, bis die Praxis trägt. Das ist häufig und kein Grund, sich zu verstecken. Weniger bekannt ist: Das Jobcenter kann in dieser Lage Investitionen fördern, und die Erstellung einer Website gehört ausdrücklich dazu. Hier erklären wir, wie das funktioniert, was Sie brauchen und was nicht geht.

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Von Frank Steinfurt, Gründer von KI an Bord, Hamburg

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist § 16c SGB II.
  • Im Regelfall ein Darlehen, ein Zuschuss ist bis höchstens 5.000 Euro möglich.
  • Der Antrag kommt immer vor dem Auftrag.
  • Ab 500 Euro braucht es eine fachkundige Stellungnahme.

Die Rechtsgrundlage: § 16c SGB II

Nach § 16c Abs. 1 SGB II kann das Jobcenter erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die selbstständig sind oder sich selbstständig machen, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewähren. Zuschüsse sind auf höchstens 5.000 Euro begrenzt.

Was als Sachgut zählt, regeln die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es in Randziffer 16c.34, der Begriff Sachgüter sei weit auszulegen. Als förderfähig werden ausdrücklich „Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen für die Erstellung von Homepages, Werbemitteln“ genannt. Eine Website für Ihre Praxis kann also grundsätzlich gefördert werden.

Die Voraussetzungen

Gefördert wird nicht automatisch. Diese Punkte prüft das Jobcenter:

  • Hauptberuflich: Die Selbstständigkeit muss hauptberuflich sein, also mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
  • Tragfähig: Bei einer Gründung muss absehbar sein, dass Sie Ihre Hilfebedürftigkeit innerhalb von 24 Monaten beenden oder verringern. Bei einer bestehenden Selbstständigkeit gilt ein Zeitraum von 12 Monaten.
  • Notwendig und angemessen: Die Anschaffung muss für Ihre Tätigkeit nötig sein und im Preis angemessen.
  • Andere Finanzierung ausgeschöpft: Sie müssen zeigen, dass Sie das Geld nicht anders bekommen. In Hamburg verlangt das Jobcenter laut hamburg.de unter anderem Absagen von Banken.

Der wichtigste Punkt: Antrag vor dem Auftrag

Wichtig

Den Antrag müssen Sie stellen, bevor Sie etwas kaufen oder einen Auftrag erteilen (Randziffer 16c.60). Wer erst die Website bauen lässt und danach die Rechnung einreicht, geht in der Regel leer aus.

Das ist der häufigste Fehler, und er lässt sich nicht nachträglich reparieren.

Ab einem Betrag von 500 Euro verlangt das Jobcenter außerdem eine fachkundige Stellungnahme (Randziffer 16c.24). Die bekommen Sie zum Beispiel von der Handelskammer oder einer Gründungsberatung. Die Stellungnahme bestätigt, dass Ihr Vorhaben tragfähig ist und die Investition sinnvoll.

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • einen Businessplan mit Finanzplan
  • das Angebot für die Website mit genauer Leistungsbeschreibung und Preis
  • die Anmeldung beim Finanzamt
  • eine De-minimis-Erklärung über bisher erhaltene staatliche Beihilfen
  • Ihre Berufszulassung, bei Heilpraktikern die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
  • ab 500 Euro die fachkundige Stellungnahme

Welche Nachweise Ihr Jobcenter im Einzelnen sehen will, kann sich unterscheiden. Fragen Sie am besten vorher nach, dann sparen Sie sich Nachforderungen.

Für Ihren Antrag

Ein Festpreis-Angebot, das Sie Ihrem Antrag beilegen können.

Schriftlich, mit genauer Leistungsbeschreibung und festem Preis. Wir fangen erst an, wenn Ihre Bewilligung vorliegt.

Website zum Festpreis
990 €netto
bis online, nach Angaben und Freigabe
14 Tage
Einrichtung Telefonassistent
ab 490 €netto

Alle Preise zzgl. Umsatzsteuer. Beim Telefonassistenten kommen laufende Anbieter- und Nutzungskosten hinzu.

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Danach bekommen Sie Ihr schriftliches Festpreis-Angebot.

Was gefördert wird und was nicht

Förderfähig ist die einmalige Erstellung der Website. Laufende Kosten wie Hosting, Domain oder eine monatliche Betreuung gehören nicht dazu, die tragen Sie selbst.

Im Regelfall gewährt das Jobcenter ein Darlehen, ein Zuschuss ist möglich. Ob und in welcher Form gefördert wird, ist eine Ermessensentscheidung. Einen Rechtsanspruch haben Sie nicht. Umso wichtiger ist ein sauberer, vollständiger Antrag, der zeigt, warum die Website für Ihre Praxis nötig ist.

Nicht verwechseln: Einstiegsgeld und AVGS

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt, wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen. Es ist nicht an einen bestimmten Zweck gebunden und keine Investitionsförderung. Beides kann nebeneinander eine Rolle spielen, es sind aber zwei verschiedene Leistungen.

Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) finanziert zum Beispiel ein Gründungscoaching. Er lässt sich nur bei zertifizierten Trägern einlösen und bezahlt keine Website.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Beraten lassen: Sprechen Sie früh mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter und klären Sie, ob eine Förderung für Sie grundsätzlich infrage kommt.
  2. Angebot einholen: Lassen Sie sich ein schriftliches Angebot mit Leistungsbeschreibung und Festpreis geben. Unterschreiben Sie noch nichts.
  3. Stellungnahme besorgen: Ab 500 Euro holen Sie die fachkundige Stellungnahme ein, zum Beispiel bei der Handelskammer oder einer Gründungsberatung.
  4. Antrag stellen: Reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen ein und warten Sie die schriftliche Entscheidung ab.
  5. Erst dann beauftragen: Liegt die Bewilligung vor, erteilen Sie den Auftrag. Rechnung und Nachweise heben Sie für das Jobcenter auf.

Zuständig in Hamburg

In Hamburg kümmert sich ein eigener Standort des Jobcenters team.arbeit.hamburg um Selbstständige: der Standort für Selbstständige in der Weidestraße 120a, 22083 Hamburg. Dort stellen Sie den Antrag und können vorab klären, welche Unterlagen gebraucht werden. Außerhalb Hamburgs ist Ihr örtliches Jobcenter zuständig.

Wie wir Sie dabei unterstützen

Damit keine Missverständnisse entstehen: Wir sind nicht das Jobcenter, wir entscheiden nichts über Ihre Förderung, und wir leisten keine Rechtsberatung. Die Entscheidung liegt allein beim Jobcenter.

Was wir tun: Sie bekommen von uns ein schriftliches Festpreis-Angebot mit genauer Leistungsbeschreibung, das Sie Ihrem Antrag beilegen können. Unser Paket Praxis sichtbar kostet 990 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer einmalig und umfasst Website, Texte, Pflichtseiten und die Einrichtung für Google. Da der Betrag über 500 Euro liegt, brauchen Sie dafür eine fachkundige Stellungnahme. Wir beginnen erst, wenn die Bewilligung vorliegt. Wird der Antrag abgelehnt, entsteht Ihnen bei uns keine Verpflichtung.

Was eine Heilpraktiker-Website generell kostet und was auf ihr stehen muss, lesen Sie im Ratgeber Website für Heilpraktiker: Was sie kostet.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Über den Autor

Frank Steinfurt

Gründer von KI an Bord und Geschäftsführer der Healio GmbH in Hamburg, zu der KI an Bord gehört. Er verbindet Websiteentwicklung mit Erfahrung aus der Gesundheits- und Versicherungsbranche.

Mehr über Frank Steinfurt

Häufige Fragen

Bezahlt das Jobcenter wirklich eine Website?

Es kann. Nach § 16c SGB II sind Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter möglich, und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nennen die Erstellung von Homepages ausdrücklich als förderfähig. Ob gefördert wird, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall nach Ermessen.

Bekomme ich einen Zuschuss oder ein Darlehen?

Im Regelfall gewährt das Jobcenter ein Darlehen. Ein Zuschuss ist möglich und auf höchstens 5.000 Euro begrenzt. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form gibt es nicht.

Kann ich den Antrag nach dem Kauf stellen?

Nein. Der Antrag muss vor dem Kauf oder der Auftragserteilung gestellt werden. Wer zuerst beauftragt und später die Rechnung einreicht, wird in der Regel nicht gefördert.

Welche Unterlagen brauche ich?

Üblich sind ein Businessplan mit Finanzplan, das Angebot für die Website, die Anmeldung beim Finanzamt, eine De-minimis-Erklärung und Ihre Berufszulassung. Ab 500 Euro kommt eine fachkundige Stellungnahme hinzu, etwa von der Handelskammer oder einer Gründungsberatung.

Übernimmt das Jobcenter auch Hosting und Domain?

Nein. Förderfähig ist nur die einmalige Erstellung der Website. Laufende Kosten wie Hosting, Domain oder eine monatliche Betreuung tragen Sie selbst.

Stellen Sie den Antrag für mich?

Nein. Den Antrag stellen Sie selbst, und die Entscheidung liegt beim Jobcenter. Wir liefern Ihnen ein schriftliches Festpreis-Angebot mit genauer Leistungsbeschreibung für Ihren Antrag und beginnen erst nach der Bewilligung.

Sie brauchen ein Angebot für Ihren Antrag?

Im kostenlosen Erstgespräch, 30 Minuten per Telefon oder Video, klären wir, was Ihre Praxis braucht. Danach bekommen Sie ein schriftliches Festpreis-Angebot.

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